Führerscheinklassen
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Fahrerlaubnisklasse |
Fahrzeugdefinition |
Fahrerlaubnisklasse |
---|---|---|
![]() Klasse AM |
Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit
|
M |
Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit
|
S | |
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit
|
S | |
![]() Klasse A1 |
Krafträder mit
auch mit Beiwagen. |
A1 |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
|
B | |
![]() Klasse A2 |
Krafträder mit
auch mit Beiwagen. |
A (leistungs- beschränkt) |
![]() Klasse A |
Krafträder mit
auch mit Beiwagen. |
A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
|
B | |
![]() Klasse B |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
|
B
|
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse) |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. |
BE |
Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse) Fußnote 2) |
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1 | |
![]() Klasse BE |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg | BE |
![]() Klasse C1 Fußnote 1) |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
C1 |
![]() Klasse C1E Fußnote 1) |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
|
BE |
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
|
C1E | |
![]() Klasse C Fußnote 1) |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
C |
![]() Klasse CE Fußnote 1 |
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. | CE |
![]() Klasse D1 |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
D1 |
![]() Klasse D1E |
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. | D1E |
![]() Klasse D |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
D |
![]() Klasse DE |
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg | DE |
![]() Klasse T |
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) |
T |
![]() Klasse L |
|
L |
Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
- Einsatzfahrzeuge der Polizei,
- Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
- Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
- Krankenkraftwagen,
- Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
- Beschussgeschützte Fahrzeuge,
- Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
- Spezialisierte Verkaufswagen,
- Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
- Leichenwagen und
- Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Fußnote 2):
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
- mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
- Mindestalter 25 Jahre,
- Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).
- Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
- Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
- Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung
- Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
- Elektroantrieb,
- einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
- einer Breite über alles von maximal 110 cm.
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013
Fahrerlaubnisklasse |
Betroffenes Fahrzeug |
Fahrerlaubnisklasse |
---|---|---|
1 | Leistungsunbeschränkte Krafträder | A |
1a | Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg | A2 |
1b | Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW | A1 |
2 | Kfz über 7.500 kg Züge mit mehr als drei Achsen |
C und CE |
3 | Kfz bis 7.500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B, BE, C1 und C1E |
2, 3 | Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D, DE, D1 und D1E |
4 | Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h | AM |
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Fahrerlaubnisklasse |
Betroffenes Fahrzeug |
Fahrerlaubnisklasse |
---|---|---|
5 | Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L |
Erläuterungen:
- Stufenführerschein für Krafträder
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11 kW Leistung – sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 – Kraftrad bis 35 kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber nicht mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln. - Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe „Besitz und Übergangsregelungen“). - Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung. - Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.